ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ALPINMESSE
Datenschutzbestimmungen
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns besonders wichtig. Laut DSGVO möchten wir Sie bezüglich Ihrer Rechte und Widerspruchsmöglichkeiten gerne auf unsere Datenschutzerklärung hinweisen, die Sie auf unserer Webseite unter folgendem Link finden:
http://www.alpinmesse.info/datenschutzerklaerung/
Das Österreichische Kuratorium für Alpine Sicherheit, Olympiastraße 10, 6020 Innsbruck, 0043 512 36 54 51, office@alpinesicherheit.at, verarbeitet die von Ihnen in diesem Anmeldeformular/ Teilnahmeantrag für die Alpinmesse angegebenen personenbezogenen Daten von Ansprechpartnern oder, soweit der Aussteller eine natürliche Person ist, deren Daten zur Erbringung der in diesem Anmeldeformular/
Teilnahmeantrag ausgewählten Services und Dienstleistungen auf Basis der Vertragserfüllung. Sollte es zur Erbringung der in diesem Anmeldeformular/ Teilnahmeantrag für die Alpinmesse ausgewählten Services und Dienstleistungen für die Vertragserfüllung erforderlich sein, so leitet das Österreichische Kuratorium für Alpine Sicherheit Ihre personenbezogenen Daten an die entsprechenden Subunternehmer weiter. Darüber hinaus werden Ihre personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergeleitet. Soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen und Ihre personenbezogenen Daten nicht für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden, werden Ihre personenbezogenen Daten nach vollständiger Abwicklung der Vertragsbeziehung gelöscht. Das Österreichische Kuratorium für Alpine Sicherheit verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten ebenfalls für Direktmarketingzwecke auf Basis von
berechtigten Interessen. Dieser Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf Basis berechtigten Interesses können Sie jederzeit widersprechen.
Als betroffene Person haben Sie ein Recht auf Auskunft, Widerspruch, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit Ihrer
personenbezogenen Daten. Ihre Rechte können Sie unter office@alpinesicherheit.at geltend machen. Ihnen kommt auch ein Beschwerderecht bei der österreichischen Datenschutzbehörde zu.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ausstellungen und Messen - Österreichisches Kuratorium für Alpine Sicherheit
Unbeschadet zwingender gesetzlicher Bestimmungen unterliegen der vom Österreichischen Kuratorium für Alpine Sicherheit - Firmensitz Olympiastraße 10, 6020 Innsbruck, Österreich - mit dem Aussteller geschlossene Leistungsvertrag und sämtliche weitere im Zuge der Ausstellungsabwicklung getroffene Vereinbarungen den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Geltung der Aussteller durch seine Anmeldung bestätigt. Der nachstehend gebrauchte Begriff der „Ausstellung“ umfasst jede Art von Präsentation, einschließlich Messeveranstaltungen.1. Termin und Öffnungszeiten
2. Anmeldung
3. Platz- bzw. Standvergabe
durch das Österreichische Kuratorium für Alpine Sicherheit.
3.2 Wird ein Stand oder eine Ausstellungsfläche nicht termingerecht bezogen, steht es dem Österreichischen Kuratorium für Alpine Sicherheit frei, hierüber anderweitig zu verfügen. Bereits bezahlte Entgelte verfallen; Schadenersatzoder Bereicherungsansprüche des nicht rechtzeitig erschienenen Ausstellers sind ausgeschlossen. Schäden und Aufwendungen, die dem Österreichischen
Kuratorium für Alpine Sicherheit durch die Säumnis des Ausstellers entstehen, sind von diesem zu ersetzen.
4. Ausstellerausweise
4.2 Werden darüber hinaus noch weitere Ausstellerausweise benötigt, sind diese unter www.alpinmesse.info kostenpflichtig anzufordern oder während der Messe am Infostand des Österreichischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit zu beziehen.
4.3 Die Ausstellerausweise sind nur für Standpersonal bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Aussteller haftet für jeglichen Missbrauch! Missbräuchlich verwendete Ausweise und Karten werden eingezogen.
5. Nutzungsumfang
5.2 Der Aussteller hat den ihm zugewiesenen Standplatz bei Übernahme auf seinen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen und allfällige Abweichungen vom Vertrags-Soll sofort zu beanstanden; spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
6. Technische Standgestaltung
6.2 Sollte es die Art der Ausstellung erfordern, ist das Österreichische Kuratorium für Alpine Sicherheit berechtigt, eine Abgrenzung der Ausstellungsflächen durch stabile Ausstellungskojen (2,5 m hoch, 1,50 m breit) vorzunehmen. Eine Überschreitung der Kojenwände (auch zur Anbringung von Firmenschildern), die Verwendung der äußeren Standwände zu Reklamezwecken und die
Vergrößerung von Ständen bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch das Österreichische Kuratorium für Alpine Sicherheit.
6.3 Der Aussteller hat jeweils Informationen über die Belastungsgrenzen der Ausstellungsflächen einzuholen und diese unbedingt zu beachten; allgemein sind Punktbelastungen durch schwere Gegenstände zu vermeiden. Ebenfalls ist darauf Bedacht zu nehmen, dass im Bereich der Kabelkanäle und Auslassstellen eine wesentlich geringere Tragfähigkeit gegeben ist. Allfällige statische Maßnahmen sind jedenfalls mit dem Österreichischen Kuratorium für Alpine Sicherheit abzustimmen.
7. Erscheinungsbild
7.2 Die Rückwände zu den Standnachbarn müssen einheitlich weiß gestaltet sein.
8. Auf- und Abbau
8.2 Bei Überschreitung der Auf- und Abbautermine trägt der Aussteller Kosten und Gefahr der dadurch entstandenen Folgen.
8.3 Nach Beendigung der Ausstellung ist durch den Aussteller der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen, insbesondere sind auch Beschädigungen der Böden und Wände, die durch Verwendung von z.B. Kunstklebern oder Nägeln entstanden sind, vom Aussteller innerhalb der Abbaufrist zu beheben
und zur Wiederherstellung des Übergabezustandes erforderliche Malarbeiten durchzuführen.
8.4 Ist der Aussteller mit der Erfüllung dieser Pflichten säumig, erfolgt die Wiederherstellung durch CMI auf Kosten des Ausstellers.
8.5 Ebenso werden nach dem Abbautermin im Ausstellungsgelände verbliebene Ausstellungsgüter auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt.
9. Standfeiern
10. Sicherheit und Brandschutz
10.2 Vom Aussteller vorbereitete Einrichtungsgegenstände, Dekorationen, Geräte, Kulissen etc. dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch das Österreichische Kuratorium für Alpine Sicherheit aufgestellt und verwendet werden. Auch dann dürfen nur schwer entflammbare oder mittels eines rechtlich erlaubten und dem Stand der Technik entsprechenden Imprägnierungsmittels schwer entflammbar gemachte Gegenstände ein- bzw. angebracht werden. Leicht entzündbares Material (wie z.B. Papier, Holzwolle, Stroh, Schilfmappen, Mulch usw.) darf generell nicht verwendet werden; Materialien für Dekorationszwecke müssen in die Brennbarkeitsklasse B1, Q1 und TR1 eingeordnet werden können. Ausschmückungsgegenstände müssen jedenfalls außer Reichweite der Besucher angebracht und so angeordnet sein, dass Feuerquellen nicht damit in Berührung kommen können. Der Einsatz von pyrotechnischen Effekten bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis durch das Österreichische
Kuratorium für Alpine Sicherheit. In jedem Fall haftet der Aussteller für die gesetzliche Zulässigkeit seiner Gestaltungsabsichten.
10.3 Notausgänge, Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Telefonverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen jederzeit frei zugänglich und unverstellt bleiben.
10.4 Der Aussteller hat für die Vornahme von Arbeiten ausschließlich fachlich qualifiziertes Personal einzusetzen. Die technischen und elektrischen Anlagen der Ausstellungsgebäude und -gelände dürfen nur durch Mitarbeiter von CMI bedient werden; diese sind gegebenenfalls gesondert anzufordern.
10.5 Das Österreichische Kuratorium für Alpine Sicherheit ist befugt, bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich z.B. jener des Jugendschutzes, durch eigene Ordnungskräfte einzuschreiten und Gäste oder Besucher vom weiteren Besuch der Ausstellung auszuschließen und/oder sonst geeignete Maßnahmen, auch gegenüber Mitarbeitern des Ausstellers, zu setzen. Bei grober Missachtung sicherheitsrelevanter Vorschriften ist das Österreichische Kuratorium für Alpine Sicherheit
befugt, den Stand unverzüglich zu schließen. Ersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen.
11. Versicherung und Bewachung
12. Zahlungsbedingungen
12.2 Soweit Zahlungen nicht bereits beim Österreichischen Kuratorium für Alpine Sicherheit eingegangen sind, hat der Aussteller die vollständige Bezahlung des Rechnungsbetrags durch Vorlage von – mit einer Durchführungsbestätigung der betreffenden Bank versehenen – Zahlungsbelegen oder einer Bareinzahlungsbestätigung nachzuweisen. Vor diesem Nachweis darf der Stand nicht bezogen und eine Teilnahme an der Messe kann vom Österreichischen Kuratorium für Alpine Sicherheit verwehrt werden.
12.3 Sämtliche vom Aussteller bestellte Neben- und Sonderleistungen, wie z.B. technische Standausstattungen usw., können teilweise oder gänzlich vor der Veranstaltung in Rechnung gestellt werden. Bestellungen zusätzlicher Neben- und Sonderleistungen durch den Aussteller oder seine
Bevollmächtigten sowie verbrauchsabhängige Leistungen diverser Art werden vor oder nach der gegenständlichen Messe in Rechnung gestellt. Bei genehmigter Vergrößerung eines Standes erfolgt die endgültige Standmietenberechnung entsprechend dem Nachmaß.
12.4 Anfallende Bankspesen bei der Überweisung gehen zu Lasten des Ausstellers.
12.5 Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten.
12.6 Eine Aufrechnung von Gegenforderungen gegen die fällige Miete nebst Zuschlägen oder anderen in den getroffenen Vereinbarungen begründeten Zahlungspflichten ist ausgeschlossen.
12.7 Sollte die Rechnung nicht termingerecht bezahlt werden, steht es dem Österreichischen Kuratorium für Alpine Sicherheit frei, die Standfläche neu zu vergeben.
13. Reinigung
13.2 Die Entsorgung des Verpackungs- und Emballagenmaterials hat der Aussteller zu veranlassen. Im Übrigen ist auf entsprechende Mülltrennung zu achten.
13.3 Auf Grund der gesetzlichen Auflagen zur Mülltrennung können dem Aussteller € 2,- pro m² Standfläche für die entsprechende Entsorgung verrechnet werden.
13.4 An Eingängen, in den Gängen etc. sowie in der Umgebung des Ausstellungsortes unerlaubt abgestellte Güter und Verpackungsmaterialien werden auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt.
14. Werbung
14.2 Die Verwendung von Schallmedien einschließlich der Vorführung von Tonfilmen ist nur in normaler Sprechlautstärke zulässig; Bildflächen und –schirme sind so aufzustellen, dass den Zusehern die Besichtigung innerhalb des Standes möglich ist und die Gangflächen dadurch nicht blockiert werden.
14.3 Lärmverursachende Maschinen dürfen nur in beschränktem Maße zu Vorführungszwecken in Betrieb gesetzt werden. Das Österreichische Kuratorium für Alpine Sicherheit behält sich vor, bestimmte Zeiten für derartige Vorführungen festzusetzen und maximale Schallpegel vorzugeben.
14.4 Der Verkauf von Speisen und Getränken am Stand ist untersagt.
14.5 Der Aussteller/ das Unternehmen ist an seine gebuchten Werbemaßnahmen gebunden. Nach Bestätigung durch das Österreichische Kuratorium für Alpine Sicherheit ist ein Rücktritt nicht mehr statthaft.
14.6 Auch bei einvernehmlicher Aufhebung der gebuchten Werbeleistungen hat der Aussteller/ das Unternehmen den vereinbarten Betrag zur Gänze zu bezahlen, es sei denn, der Rücktritt erfolgt noch 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn und die Werbefläche kann noch anderweitig vergeben werden.
15. Fotografieren/ Filmen/ Veröffentlichung von Ausstellerinformationen/ Datenschutz
15.2 Mit seiner Anmeldung für die Ausstellung/Messe erteilt der Aussteller auch das Einverständnis zur Veröffentlichung der notwendigen Daten in Messekatalogen, Ausstellerlisten, Internet-Katalog, EDVInformationscomputern und sonstigen Informationsmaterialien für Besucher, Aussteller und Medienpartner in gedruckter und/ oder digitaler Form. Sollte dazu die Zustimmung Dritter erforderlich sein, wird der Aussteller ein derartige Zustimmung rechtzeitig einholen. Sollte der betreffende Dritte seine Zustimmung verweigern, wird der Aussteller dies dem Österreichischen Kuratorium für Alpine Sicherheit umgehend schriftlich mitteilen.
15.3 Für die Einhaltung der aktuell rechtsgültigen Datenschutzbestimmungen ist der Aussteller selbst verantwortlich. Bei Verstößen ist das Österreichische Kuratorium für Alpine Sicherheit schad- und klaglos zu halten und übernimmt keinerlei Haftung.
15.4 Das Fotografieren und Filmen durch nicht vom Österreichischen Kuratorium für Alpine Sicherheit beauftragte Unternehmen/ Dienstleister ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung vom Österreichischen Kuratorium für Alpine Sicherheit erlaubt. Bitte wenden Sie sich hierfür an judith.zauner@alpinesicherheit.at.
16. Rücktritt, Vertragsauflösung
16.2 Auch bei einvernehmlicher Aufhebung der Teilnahmevereinbarung hat der Aussteller/ das Unternehmen die vereinbarte Standmiete sowie die gebuchten Werbemaßnahmen zur Gänze zu bezahlen, es sei denn, die Vertragsaufhebung erfolgt noch 60 Tage vor Ausstellungsbeginn und die Ausstellungsfläche sowie die Werbefläche können noch anderweitig vergeben werden. In diesem Falle ist vom zurückgetretenen Aussteller/ Unternehmen eine Verwaltungsgebühr von 30% des vereinbarten
Mietbetrages, 30% des gebuchten Werbeleistungsbetrages sowie die Anmeldegebühr zu bezahlen. In jedem Fall sind zusätzlich sämtliche allfällige sonstige direkte Kosten, welche dem Österreichischen Kuratorium für Alpine Sicherheit im Zusammenhang mit der Teilnahme des Ausstellers an der Messe bereits angefallen sind, zur Gänze zu bezahlen.
16.3 Aus nicht durch das Österreichische Kuratorium für Alpine Sicherheit verschuldeten und unvorhersehbaren Gründen oder im Falle höherer Gewalt ist das Österreichische Kuratorium für Alpine Sicherheit berechtigt, eine Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen oder abzusagen. Schadenersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen.
17. Haftung
17.2 Der Aussteller haftet für
a) Schäden, die am Gebäude oder am Inventar infolge seiner Ausstellungstätigkeit entstehen;
b) Schäden, die bei Einbringung von Gegenständen und Auf- und Abbau an Personen oder Sachen verursacht werden;
c) alle Unfälle, die dem eigenen Personal bzw. den vom Aussteller verpflichteten Mitwirkenden bei den Vorbereitungen zur Ausstellung bzw. bei der Veranstaltung selbst infolge Nichtbeachtung
sicherheitspolizeilicher oder veranstaltungsrechtlicher Vorschriften zustoßen;
17.3 Das Österreichische Kuratorium für Alpine Sicherheit haftet weder für das Verhalten von Besuchern der Veranstaltung noch für das Abhandenkommen von Gegenständen oder sonstige Sachschäden
während oder im Zusammenhang mit, vor oder nach der Ausstellung.
17.4 Soweit durch Mitarbeiter von CMI oder vom Österreichischen Kuratorium für Alpine Sicherheit außerhalb der vertraglichen Verpflichtungen und bloß gefälligkeitshalber Hilfsleistungen erbracht werden (z.B. Mithilfe bei Auslade- und Transporttätigkeiten etc.) werden dadurch keine vertraglichen Verpflichtungen begründet und erfolgen solche Leistungen auf alleiniges Risiko des Ausstellers.
17.5 Den Aussteller trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter; er hat wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände während und außerhalb der Ausstellungszeiten sicher zu verwahren und gegebenenfalls unter Verschluss zu halten.
18. Sprinkleranlagen
18.2 Für notwendige Überdachungen dürfen nur sprinklertaugliche Materialien in Absprache mit der Behörde verwendet werden.
18.3 Beschädigungen an der Sprinkleranlage und deren Folgekosten werden dem Verursacher verrechnet.
19. Generelles Rauchverbot
20. Schlussbestimmungen
20.2 Von diesem Vertrag abweichende Vereinbarungen, einschließlich der Zustimmung zu vom Aussteller beabsichtigten Maßnahmen und Tätigkeiten gelten nur, wenn diese schriftlich getroffen bzw. durch das
Österreichische Kuratorium für Alpine Sicherheit schriftlich bestätigt werden.
20.3 Erklärungen an die vom Österreichischen Kuratorium für Alpine Sicherheit zuletzt bekannt gegebene Adresse oder jene der vom Aussteller benannten Kontaktperson gelten als wirksam abgegeben.
20.4 Allfällige Ansprüche gegen das Österreichische Kuratorium für Alpine Sicherheit hat der Aussteller innerhalb von 3 Monaten nach Schluss der Ausstellung schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls sie als verfristet und verjährt gelten.
20.5 Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden; Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Innsbruck.
20.6 Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten sich darin Lücken befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
(Stand: April 2020)