Menü
Line
Pistenskitour Variante

PISTE, SKIROUTE ODER UNGESICHERTER SKIRAUM
WO BEFINDE ICH MICH WIRKLICH?

30.10.2019
Autor: Sarah Markt, Österreichisches Kuratorium für Alpine Sicherheit
Vor der inhaltlichen Abgrenzung der für die Haftung äußerst relevanten Pistensicherungspflicht ist zuerst die räumliche Trennung von Skipiste, „wilder Abfahrt“, Skiroute und ungesichertem Skiraum zu klären. Der Abgrenzung des organisierten vom freien Skiraum kommt also vor allem aufgrund der Haftungsfrage eine besondere Bedeutung zu.
Line

DER ORGANISIERTE SKIRAUM

Als organisierten Skiraum bezeichnet man alle Pisten, die nicht zwingend zu präparieren sind, diverses Übungsgelände sowie Funparks aller Art.
Zu diesem Skiraum gehören in der Praxis meist all jene Bereiche, die der Skigebietsbetreiber in seinem Pistenplan als solche deklariert und die dadurch zum Vertragsinhalt werden.
Die Skipiste normiert die ÖNORM S 4611 als allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Ski vorgesehene und geeignete Strecke, die vor atypischen Gefahren gesichert und nach Schwierigkeitsgraden in drei Klassen eingestuft ist. Leichte Pisten sind blau markiert, mittelschwere rot und schwierige Pisten werden mit schwarzen Tafeln gekennzeichnet.

DIE SKIROUTE

Als Skiroute bezeichnet man, ähnlich wie die Skipiste, eine allgemein zugängliche und zur Abfahrt mit den Ski vorgesehene Strecke. Sie wird durch Mittelmarkierungen erkenntlich gemacht, nicht präpariert und nur bei Lawinengefahr gesperrt, ansonsten entstehen hier keine Pflichten im Rahmen des Beförderungsvertrages. Skirouten gehören dennoch zum organisierten Skiraum, der Hinweis auf eine mögliche Lawinengefahr in entfernteren Hängen durch Warntafeln ist daher durchaus ratsam.
Tirol Werbung Mallaun Josef Tirol Werbung Kranebitter Klaus Tirol Werbung Hofmann Janine

DIE WILDE ABFAHRT

„Wilde Abfahrten“ sind schmale Wege, die von Skifahrern als Abkürzungen oder von Pistentourengehern als Aufstiegsspur selbst erschaffen werden. Diese Strecken befinden sich nicht im organisierten Skiraum sondern sind im freien Gelände entstanden. Der Pistenbetreiber wird für „wilde Abfahrten“ nur dann haften, wenn sich der Weg mehr und mehr zur normalen Piste entwickelt und die Sportler daher auf eine entsprechende Absicherung vertrauen können.
Einige Tiefschneehänge sind bekannterweise stärker befahren als andere, was die Verpflichtung zur Absicherung von atypischen Gefahren in diesen Bereichen wieder aufleben lässt.
Außerdem ist in solchen Gebieten von Maßnahmen abzusehen, aus denen eine Gefahr entstehen könnte. Eine daraus folgende Kennzeichnung als „nicht zur Piste gehörige Abfahrt“ könnte eine Haftung des Skigebietsbetreibers wohl endgültig ausschließen.


DER FREIE SKIRAUM

Der freie Skiraum umfasst im Umkehrschluss jene Bereiche, die nicht zum organisierten Skiraum gehören.
Das beinhaltet das echte Skitourengelände, Varianten, „wilde Abfahrten“ sowie jenen Bereich, der über fünf bis zehn Meter neben den, durch Skiroutentafeln gekennzeichneten, Abfahrtslinien liegt.
Die oben genannten „wilden Abfahrten“ werden regelmäßig zu diesem Gebiet gezählt. Zur Abgrenzung der Piste vom freien Skigelände stehen dem Pistenhalter Randmarkierungen mittels Stangen, Kugeln oder Netzen zur Verfügung. Diese Kennzeichnungen dürfen jedoch nicht finanziell untragbar sein. Erklärt der Pistenhalter ausdrücklich, dass alle von ihm gewidmeten Skipisten oder –routen deutlich als solche markiert sind, dann entfällt die Verpflichtung zur Kennzeichnung des Übergangs vom organisierten zum freien Skiraum. Der freie Skiraum ist auch bei hoher Lawinengefahr nicht vom Skigebietsbetreiber zu sperren, einzig und allein die Erkennbarkeit des Verlassens vom organisierten Skiraum muss gegeben sein.


UND WAS FÄLLT JETZT UNTER DEN BEGRIFF WEG?

Ein Weg iSd § 1319a ABGB bedarf einer Widmung für den betreffenden Kreis an Benutzern, wobei bereits ein eingeschränkter Personenkreis ausreicht. Sollte die Fläche aber auch von keinem eingeschränkten Personenkreis benützt werden dürfen, so mangelt es an einer Widmung. Bei einer zeitlich eingeschränkten Nutzung, wie es gerade bei Skipisten regelmäßig vorkommt, verliert die Fläche ihre Wegeigenschaft jedoch nicht.

Nach dem Willen des Gesetzgebers fallen nicht nur künstlich angelegte Verkehrsflächen unter den Wegbegriff, sondern auch durch tatsächliche Nutzung geschaffene Flächen wie etwa Karrenwege oder Trampelpfade. Auch Park- und Rastplätze sowie Abkürzungen zwischen Kurven einer öffentlichen Straße fallen unter den Wegbegriff des § 1319a ABGB. Forst- und Wanderwege, Klettersteige, Skipisten- und routen, Rodelbahnen, Loipen und Gebirgspfade wurden von der Rsp ebenfalls darunter subsumiert. Dass es sich bei der Skipiste und Skiroute um einen Weg iSd § 1319a ABGB handelt, ist für die hL jedenfalls unbestritten.
 

Kategorie:     ALPINFORUM

Line

DAS KÖNNTE DICH AUCH NOCH INTERESSIEREN

DYNAFIT

HAFTUNGSFRAGEN BEI PISTENSKITOUREN

Wer haftet bei Unfällen mit Pistenskitourengehern? Der Betreiber des Skigebiets oder der Tourengeher?
Tirol Werbung Stolle Frank

MUSKULÄRE ERMÜDUNG

Für die Muskulatur ist die Ermüdung nach einer Skitour vergleichbar mit jener nach 4 Stunden Pistenskifahren.
Praxis Dr. Pegger

HÖHENKRANK AUF EXPEDITION - WAS HILFT?

5 Tipps zur richtigen Vorbereitung, damit die Luft in der Höhe nicht zu dünn wird.
Line
Alpinmesse Österreich


ÖSTERREICHS EINZIGE
BERGSPORTMESSE 


Bei der Alpinmesse kann sich der Bergsportler direkt bei den Herstellern beraten und informieren, welches Produkt für ihn das Passende ist. Diese Möglichkeit - sich an einem Wochenende und unter einem Dach zu informieren und zu vergleichen - ist einmalig. 
 

Die wichtigste Messe für Bergsportler und Outdoorenthusiasten im deutschsprachigen Raum!
 
Line

Fotos © Tirol Werbung - Heinzlmeier Bert, Hofmann Janine, Kranebitter Klaus, Mallaun Josef

Quelle: Lanzanasto, Sarah, PISTENSKITOURENGEHEN - Rechtliche Rahmenbedingungen und Haftungsfragen (2018)