Menü
Line
Bergsteigen Wegefreiheit

WEGEFREIHEIT IM HOCHGEBIRGE – Was darf ich am Berg?

01.05.2019
Autor: Sarah Markt, Österreichisches Kuratorium für Alpine Sicherheit
Es ist (endlich) wieder soweit: die Sonne nimmt den Kampf gegen die letzten Schneefelder auf und jetzt Anfang Juni kann man auf 2.000 Metern schon fast wieder schneefrei bergsteigen. Die Sommersaison für Bergsteiger im Hochgebirge kommt immer näher und da stellt sich doch die Frage: wo darf man überall gehen? Oder besser noch: wo darf ich nicht gehen?
Line
Grundlegender Inhalt der Wegefreiheit im Österreichischen Bergland sind jene Normen, die den freien Zugang zum Gebirge unter Einhaltung einschränkender Rechtsvorschriften ermöglichen. Relevante Vorschriften gibt es diesbezüglich nur in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg und der Steiermark.

Der Begriff Weg ist jedoch in keiner dieser Bestimmungen definiert. Durch die Zusammenführung aller relevanten Wegbegriffe entsteht deshalb analog dazu die Wegdefinition für das Hochgebirge. Im alpinen Ödland spricht man von einer Wegewahlfreiheit, d.h. es besteht die Freiheit, sich seinen Weg auch abseits von bereits bestehenden Wegen auszuwählen. Für die Wegefreiheit ist iS dieser Normen also kein Weg notwendig. 
 


WANDERN JA, KLETTERSTEIGE NEIN

Das Gebiet oberhalb der natürlichen Baumgrenze nennt sich, unabhängig von der Walddefinition des Forstgesetzes, alpines Ödland. In Salzburg und Oberösterreich ist der Gemeingebrauch am Ödland im Vergleich zum Forstgesetz weit weniger streng auszulegen und umfasst Zelten, Lagern, Skifahren im Aufstieg und in der Abfahrt, Snowboarden, Rodeln, Langlaufen, Reiten und Mountainbiken. Wandern und Klettern ist unbeschränkt zulässig, auch das Anbringen von einfachen Haken ist von der Wegefreiheit im Hochgebirge gedeckt.

Lediglich das Anlegen von Klettersteigen, wodurch der Fels beeinträchtigt und verändert wird, bedarf einer Zustimmung des Eigentümers. In diesen drei Bundesländern sind Beschränkungen der Wegefreiheit zu Jagdzwecken zulässig. Außerdem können durch Lawinen oder Steinschlag gefährdete Gebiete in Kärnten und der Steiermark von der Bezirkshauptmannschaft gesperrt werden, in Salzburg fehlt eine solche ausdrückliche Bestimmung.
 


BERGLAND TIROL OHNE WEGEFREIHEITSGESETZ

In Wien, Burgenland, Niederösterreich und Tirol sind keine Wegefreiheitsgesetze vorhanden, daher kann in diesen Ländern aufgrund der fehlenden gesetzmäßigen Grundlage auch kein Gemeingebrauch entstehen. Unter Gemeingebrauch versteht man ein jedem zustehendes Recht, öffentliche Sachen wie Straßen, Wege, Grünanlagen, Gewässer ihrer Bestimmung entsprechend zu benutzen.

In Kärnten, Salzburg, Oberösterreich und der Steiermark besteht im alpinen Ödland in Form der Wegewahlfreiheit beispielsweise ein Recht auf Skitouren aufgrund von Gemeingebrauch. Dieses Betretungsrecht legitimiert zum Bergaufgehen und zum Abfahren jeweils mit Tourenski. Anderer Ansicht ist diesbezüglich Kanonier, der im Begriff „Fußwanderverkehr“ des Oö Tourismus-Gesetzes das Abfahren mit Ski nicht beinhaltet sieht.
Tirol Werbung Schwarz Jens Tirol Werbung Johne Katleen Tirol Werbung Schwarz Jens

RUHE FÜR DAS VIEH

Ausgeschlossen wird die Wegefreiheit in diesen Ländern meist im Weide- und Mähgebiet.
In Kärnten genauer gesagt im Wald-, Weide- und Mähgebiet, in Salzburg im Weide- und Alpgebiet wenn ein Schaden entsteht, in Oberösterreich im Weidegebiet und in der Steiermark in allen landwirtschaftlich genutzten Gebieten, ausgenommen Weiden und Almen.

Das Betretungsrecht iS einer Wegewahlfreiheit gilt in Salzburg, Oberösterreich und der Steiermark lediglich oberhalb der Waldgrenze. Zusätzlich besteht es in Kärnten auch für alle Gebiete unterhalb der Waldgrenze solange es sich nach wie vor um Bergland handelt. In Salzburg besteht ein zusätzliches Betretungsrecht unterhalb der Waldgrenze nur im Alp- und Weidegebiet und auch dort lediglich auf öffentlichen Wegen. In Salzburg und Oberösterreich existiert ein Betretungsrecht jedoch bloß, wenn es sich um unverbautes oder nicht kultiviertes Ödland handelt. In der Steiermark und in Kärnten gibt es eine solche ausdrückliche Beschränkung der Wegefreiheit im Ödland nicht.
 
In Salzburg, Kärnten, Oberösterreich und der Steiermark gibt es zudem die Möglichkeit, Privatwege mittels eines Verwaltungsaktes und gegen eine Entschädigung für den Touristenverkehr zu öffnen. Die Privatwege werden also in diesem Zuge mit Gemeingebrauch belastet. Der Verwaltungsakt ist dabei zwingend erforderlich, ohne ihn existiert auch kein Betretungsrecht. In Vorarlberg befinden sich in den §§ 24 f Vlbg StraßenG betreffend die Wegefreiheitsbestimmungen keine Sonderregelungen für Wege.
 
Zusammenfassend halten wir fest, dass es in Österreich nur für den Wald ein freies und einheitlich im Forstgesetz geregeltes Betretungsrecht gibt.

Für das Hochgebirge oder auch alpine Ödland gelten je nach Bundesland die unterschiedlichen Regelungen der Landesgesetze. Im Bundesland Tirol gilt das Hochgebirge - trotz fehlendem allgemeinen Betretungsrecht - in der Praxis auf Basis des Gewohnheitsrechts als frei begehbar.

 

UNFALLZAHLEN WANDERN

Im Beobachtungszeitraum 01.11.2016 bis 31.10.2017 sind in Österreich 107 Wanderer gestorben. Mit 39% waren dabei Herz-Kreislauf-Störungen die häufigste Unfallursache, gefolgt vom Sturz durch Stolpern mit 27% und Absturz mit 20%. Bei den Verletzungsursachen sind fast 80% auf Unfälle durch Stolpern oder Ausgleiten zurückzuführen, was sehr häufig aufgrund von Erschöpfung oder Überschätzung passiert. 804 unverletzte Personen setzten außerdem in diesem Zeitraum einen Notruf ab, von denen sich 52% verirrt oder verstiegen haben. Weitere 15% waren zu erschöpft, um alleine weiterzugehen, und 6% der unverletzten Wanderer hat ein Wettersturz überrascht.
 

Kategorie:     ALPINFORUM

Line

DAS KÖNNTE DICH AUCH NOCH INTERESSIEREN

Bergrettung Österreich

ABENTEUER WILDCAMPEN

Die Nacht in der Wildnis unter freiem Himmel verbringen, klingt verlockend schön - aber darf man das überhaupt?
Ortovox

KEIN SEIL IST AUCH KEINE LÖSUNG

Was ist bei Seilschaften am Gletscher und im Hochgebirge besonders zu beachten, was sind die häufigsten Fehler?
Christophorus

ABC DER FLUGRETTUNG

Wie oft wird geflogen und wie weise ich den Hubschrauber am Berg richtig ein?
Line
Alpinmesse Österreich


ÖSTERREICHS EINZIGE
BERGSPORTMESSE 


Bei der Alpinmesse kann sich der Bergsportler direkt bei den Herstellern beraten und informieren, welches Produkt für ihn das Passende ist. Diese Möglichkeit - sich an einem Wochenende und unter einem Dach zu informieren und zu vergleichen - ist einmalig. 
 

Die wichtigste Messe für Bergsportler und Outdoorenthusiasten im deutschsprachigen Raum!
 
Line
Fotos © Tirol Werbung, Schwarz Jens, Johne Katleen, Anna-Maria Walli / Bergrettung Österreich, Christophorus Flugrettungsverein, Ortovox

Quelle: Lanzanasto, Sarah, PISTENSKITOURENGEHEN - Rechtliche Rahmenbedingungen und Haftungsfragen (2018)